Artikel von Sunny
02.05.2020
Es ist doch schon bemerkenswert, dass wirklich alles von außerhalb der Mauern für mich spricht.
Darüber habe ich letztens erst geschrieben, nun hat sich meine zuletzt behandelnde Therapeutin zu Wort gemeldet und eine Stellungnahme zu der Einschätzung der von der JVA beauftragten Therapeutin verfasst.
Laut JVA soll ich diese ja nicht negativ gegen mich sehen.
Ich habe mit meiner Therapeutin nicht darüber gesprochen, dass sie im Moment nicht telefonisch erreichbar ist.
Ihre Stellungnahme deckt sich aber zu 100% mit dem was ich dachte und fühlte als ich die Einschätzung der Therapeutin laß, welche nochmals zum Verständnis der JVA beauftragt wurde. In derer Einschätzung heißt es u.a.: „Die Patientin beschreibt vergangene Therapien und legt ausführliche Berichte und Gutachten vor. Sie gibt an, unter einer PTB zu leiden.“
Weiter heißt es: „Anamnestisch berichtet die Patientin, sowie die vorliegenden Befunde von einer depressiven Störung, einer Störung der Impulskontrolle „Kaufsucht“, sowie einer PTB. Auf diese Störungen findet sich in der aktuellen Befundung kein Hinweis.“
Weiter: „ Aus den erhobenen Befunden können die Diagnosen abgeleitet werden. Daraus ergibt sich – trotz der Diagnosen – aktuell keine Indikation zur Psychotherapie. Die Indikation zur Psychotherapie (z.B. nach Psychotherapie-Richtlinie) ergibt sich neben dem Vorliegen einer krankheitswertigen Störung aus weiteren Gesichtspunkten.
Und weiter: „Zum anderen erlauben die derzeitigen Umstände ebenfalls keine ausreichende Prognose.“
In der Stellungnahme meiner Therapeutin heißt es wie folgt: „Diese Diagnosen werden bis auf F 40.01 und F 61 von Fr. … komplett ignoriert, obwohl ihr Vorbefunde vorlagen.
Behandlungsdiagnosen: F 33.1; F 63.8; F 40.01; F 43.1; 61.0“
„Der Einschätzung von Fr. … steht entgegen, dass alle bisherigen Befundsberichte seit 2012 sich in den Diagnosen zu Fr. Walter in den wichtigsten Zügen decken. Insbesondere das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung wird von allen stationären und ambulanten Vorbehandlern, sowie früheren Gutachten bestätigt. Zusätzlich werde das Vorliegen einer rezidierenden Depression unabhängig diagnostiziert von: … 2014; … 2016; sowie meiner Praxis 2017. Es ist somit von einer sehr hohen Sicherheit dieser Diagnosen auszugehen.“
Dann folgt ein Behandlungsverlauf von Kliniken und Therapeuten, sowie der der Abschlusssatz: „ zu der diagnostisch weitgehend übereinstimmenden Einschätzung der stark behandlungsbedürftigen PTB.“
„Insofern kann die diagnostische Einschätzung von Fr. … so nicht unkommentiert als entscheidungsbindend stehen gelassen werden. Fr. … erstellte ihre Einschätzung nach nur 5 Vorgesprächen.“
„Nur weil Fr. … diese Syndrome aktuell in ihren 5 probatorischen Sitzungen nicht wahrnahm, heißt das nicht, dass die Diagnosen von heute auf morgen verschwunden sind.“
Und weiter und der Abschluss: „Das die Vorbedingungen für eine Therapie aufgrund der aktuellen Inhaftierung der Patientin durchaus schwierig sind steht außer Frage. Diesbezüglich hat Fr. … natürlich Recht. Daraus kann man jedoch nicht ableiten, dass momentan keine Therapie mehr angezeigt ist. Hierfür ist der aktuelle Leidensdruck der Patientin viel zu groß. Denn eine Behandlungsbedürftigkeit all der oben genannten Erkrankungen ist weiter dringend gegeben!“
Es ist doch schon bemerkenswert!
Nach wie vor kann ich nur hoffen, dass wenigstens das Gericht nicht länger die Augen verschließt, meinen Antrag nun doch endlich statt gibt und mir somit die Möglichkeit einer adäquaten und sachgemäßen Behandlung gibt.
Ich gebe weder den Kampf darum, noch den Glauben und die Hoffnung auf!